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Allgemeine
Geschäftsbedingungen -Fassung gültig ab 07.03.2009-
1. Ihr Auftrag wird meist
noch am Tag des Bestell-Eingangs bearbeitet. Der Versand erfolgt im Regelfall
am Tag der Begleichung der Vorausrechnung, spätestens am folgenden Werktag.
2. Es wird grundsätzlich nur im versicherten Paket versandt.
Portokosten werden entsprechend der Preis-Tabelle der Deutsche Post AG erhoben.
Für Verpackungskosten werden pauschal 1,20 EURO erhoben. Bei eventuellen
Nachlieferungen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, fallen keine weiteren
Porto- und Verpackungskosten an.
3. Beanstandungen, sind innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen.
Mitteilungen, die nach Ablauf der 8 Tage eingehen können nicht mehr berücksichtigt
werden.
4. Im Falle einer Rücksendung der Ware ist die Rücksendung
freizumachen. Bei unfreien Rücksendungen wird die Annahme verweigert.
Bei berechtigten Rücksendungen werden die Portoauslagen erstattet.
5. Der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des
Kaufpreises einschließlich der Versandkosten. Empfohlen wird die Zahlung
per Überweisung.
6. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.
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Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen: |
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Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit
ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung
-- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre
-- zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie
die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung innerhalb von
14 Tagen aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 EUR
beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung
innerhalb von
14 Tagen für Sie kostenfrei. Die versandfertig
verpackte Ware wird bei Ihnen abgeholt oder Sie erhalten einen Rücksendeschein.
Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen! |
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Fernabsatzgesetz (FernAbsG):
i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 897)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die
Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann
der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§
3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs.
1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.
1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung
und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung
bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für
Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach
§ 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz
1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine
auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §
3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz
3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2,
§ 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30.
Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die
§ 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001
aufgebraucht werden. |
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alte Fassung der AGB - gültig
bis 06.03.2009: |
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (müssen leider sein) -Fassung gültig ab
01.01.2002-
1. Ihr Auftrag wird meist noch am Tag des Bestell-Eingangs bearbeitet
und versandfertig gemacht. Bei Neukunden im Regelfall am Tag
der Begleichung der Vorausrechnung, spätestens am folgenden Werktag.
2. Es wird grundsätzlich nur im versicherten Paket versandt.
Portokosten werden entsprechend der Preis-Tabelle der Deutsche Post AG erhoben.
Für Verpackungskosten werden pauschal 1,20 EURO erhoben. Bei eventuellen
Nachlieferungen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, fallen keine weiteren
Porto- und Verpackungskosten an.
3. Beanstandungen, sind innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen.
Mitteilungen, die nach Ablauf der 8 Tage eingehen können nicht mehr berücksichtigt
werden.
4. Im Falle einer Rücksendung der Ware ist die Rücksendung
freizumachen. Bei unfreien Rücksendungen wird die Annahme verweigert.
Bei berechtigten Rücksendungen werden die Portoauslagen erstattet.
5. Der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des
Kaufpreises einschließlich der Versandkosten. Empfohlen wird die Zahlung
per Überweisung.
6. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.
7. Im Bereich des Ersatzteilservices werden neben den Teilen aus
eigenem Bestand auch solche Waren angeboten, die lediglich vermittelt werden.
Für die Zustandsbeschreibung ist allein der Anbieter verantwortlich.
art-d-a kann für falsche Angaben des Anbieters
nicht verantwortlich gemacht werden. Gleiches gilt im Fall einer falschen Suchanfrage.
Auch hier ist der Suchende für die genaue Beschreibung der von ihm gesuchten
Teile selbst verantwortlich.
8. Für eine
erfolgreiche Vermittlung fällt eine Provision in Höhe von mindestens
6,20 EURO oder in Höhe von
10 % des Warenwertes an, soweit dieser den
Betrag von 62,00 EURO übersteigt. Die Vermittlungsprovision ist ohne weitere
Aufforderung sofort fällig und zahlbar. Bei der Vermittlung von Teilen
aus dem eigenen Bestand fällt keine Provision an.
9. Die Vermittlungsprovision zahlt im Falle einer Vermittlung im
Bereich des Ersatzteil-Services der Käufer, mit Ausnahme der Vermittlung
von Serviceteilen aus limitierten Künstlerservicen. Die Vermittlungsprovisionen
aus den Bereichen art und design, sowie bei der Vermittlung von Serviceteilen
aus limitierten Künstlerservicen zahlt grundsätzlich der Verkäufer. |
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Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen: |
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Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit
ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung
-- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre
-- zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie
die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung innerhalb von
14 Tagen aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 EUR
beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung
innerhalb von
14 Tagen für Sie kostenfrei. Die versandfertig
verpackte Ware wird bei Ihnen abgeholt oder Sie erhalten einen Rücksendeschein.
Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen!
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Fernabsatzgesetz (FernAbsG):
i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 897)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die
Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs
ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann
der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§
3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs.
1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei
der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.
1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung
und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung
bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für
Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach
§ 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz
1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine
auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §
3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz
3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits
zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2,
§ 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30.
Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die
§ 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001
aufgebraucht werden. |
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